Unsere Statuten

Art. 1
Unter dem Namen Einwohnerverein Algetshausen besteht ein überparteilicher Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Algetshausen.

Art. 2
Der Einwohnerverein setzt sich für die Interessen und Belange des Dorfes ein.

Art. 3
a) Die Mitgliedschaft steht allen Einwohnern von Algetshausen offen.
b) Über die Aufnahme von nicht Ortsansässigen entscheidet der Vorstand.
c) Mitglied ist, wer im Vorjahr oder im laufenden Jahr bis zur Mitgliederversammlung den Mitgliederbeitrag entrichtet hat.

Art. 4
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren oder -revisorinnen

Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen.

Art. 5
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie trifft jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

a) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
b) Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der weiteren Mitglieder des Vorstandes
c) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren oder -revisorinnen
d) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
e) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
f) Auftragserteilung an den Vorstand zu bestimmten Geschäften
g) Änderung der Statuten
h) Auflösung des Vereins

Art. 6
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich im Übrigen selbst.
Der Vorstand erledigt alle für die Vereinsführung anfallenden Geschäfte, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind. Ihm obliegt auch die Führung der eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen.

Art. 7
Die Rechnungsrevisoren oder -revisorinnen prüfen die Jahresrechnung des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und stellen Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Rechnung sowie zur Entlastung des Vorstandes.

Art. 8
Die Amtsdauer des Vorstandes und der Revisorinnen bzw. Revisoren beträgt zwei Jahre, beginnend nach der Mitgliederversammlung in den geraden Jahren. Mitglieder von Organen, die während einer Amtsdauer neu gewählt werden, treten in die laufende Amtsdauer ein.

Art. 9
Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 20.- pro Haushalt.

Art. 10
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 11
Für eine Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung traktandiert gewesen sein. Ein allfällig verbleibendes Vermögen bleibt für eine später zu gründende Vereinigung mit vergleichbarem Zweck reserviert. Die Verwaltung des Vermögens obliegt in dieser Zeit den Behörden der politischen Gemeinde Uzwil oder einer von dieser beauftragten Person.

Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom 02.04.2022 genehmigt und ersetzen die Statuten vom 8. April 1980.